Allgemeine Geschäftsbedingungen – Was gilt für dich und uns
Unsere AGB regeln die Grundlagen unserer Zusammenarbeit. Hier erfährst du, welche Rechte und Pflichten dabei gelten.
Präambel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn die Parteien sie ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen sind nur dann wirksam, soweit der Lieferant sie schriftlich bestätigt hat.
Umfang/Ausführung
Für Umfang und Ausführung der Lieferungen oder Leistungen ist die Auftragsbestätigung oder, wenn eine solche fehlt, das Angebot des Lieferanten massgebend.
Änderungen
Änderungen sind lediglich dann zulässig, wenn die Lieferungen oder Leistungen die gleichen Funktionen/Zwecke erfüllen. Sollten jedoch bereits hergestellte oder gelieferte Produkte betroffen sein, ist der Lieferant nicht zur Umsetzung von Änderungen verpflichtet. Änderungsverlangen müssen dem Lieferanten schriftlich vorgelegt und die gewünschten Änderungen exakt beschrieben werden. Zudem sind alle Änderungswünsche kostenpflichtig.
Preisgestaltung
Alle Preise verstehen sich, mangels anderweitiger Vereinbarung, netto exkl. MwSt, EXW ohne Verpackung, in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z. B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen sowie die damit verbundenen Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Erfüllung entstehen.
Grundsätzlich wenn nichts anderes vereinbart, ist die Preisgestaltung gemäss Normalarbeitszeit berechnet. Normalarbeitszeit Mo-
Fr 07:00 – 17:00. Andere Arbeitszeiten und Einsatztage werden mit den Aufschlägen gemäss Verrechnungssätze berechnet.
Zahlungskonditionen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des Lieferanten termingerecht und ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Zahlungskonditionen: 10 Tage rein netto
Bankgarantie/Bürgschaften
Wird vom Kunden eine Bankgarantie oder dergleichen verlangt, wird ein Mindestbetrag von 300 CHF erhoben, dies ist für die Ausstellung der Bankgarantie der Bank sowie den administrativen Aufwand. Dieser wird je nach Höhe der Garantie/Bürgschaft 1.8% der Summe. Die Garantie wird befristet ausgestellt.
Vorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferanten, sofern ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist. Auf Verlangen des Lieferanten unterstützt ihn der Kunde bei seinen Bemühungen, das Eigentumsrecht des Lieferanten am Liefergegenstand in dem betreffenden Land zu schützen.
Auftragsstornierung/Schadloshaltung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Lieferanten für entstandene Kosten zu entschädigen, wenn er den Auftrag storniert. Verändert, manipuliert oder repariert der Kunde das Produkt oder Gerät ohne Zustimmung von tecamag oder nutzt er das urheberrechtlich geschützte Werk zweckentfremdet, ist tecamag von jeglicher Haftung befreit, es sei denn, tecamag fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Kunde verpflichtet sich, den Plan im Falle von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit solchen Änderungen/Reparaturen oder Missbrauch als Ergebnis der Zweckentfremdung und Anpassung des Kunden, Soloc Automation GmbH von der Haftung freizustellen.
Unterlagen – Dokumente
Alle Angaben in Prospekten und Katalogen sind unverbindlich, es sei denn, sie werden anderweitig vereinbart. Technische Unterlagen gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich zugesichert wird. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen überlassen hat.
Die empfangende Vertragspartei erkennt diese Rechte an und wird die Unterlagen ohne schriftliche Erlaubnis der anderen Vertragspartei nicht ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder außerhalb des Zwecks verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind.
Sachgemässe Verwendung
Der Kunde ist für die sachgemäße Verwendung der Lieferungen oder Leistungen sowie die Kombination mit andern Erzeugnissen verantwortlich, namentlich mit Informatik oder elektrischen Geräten und Anlagen. Er hat dabei die notwendige Sorgfalt walten zu lassen sowie alle Anleitungen des Lieferanten zu beachten. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, alle für die Sicherheit relevanten Informationen in geeigneter Form an die Benutzer weiterzugeben.
Gefahrenübergang
Die Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung des Liefergegenstandes trägt der Kunde, entsprechend den Handelsklauseln, die unter Berücksichtigung der gültigen auszulegen sind.
Vertragsabschluss
Der Vertrag ist gültig, sobald der Lieferant die Bestellung schriftlich bestätigt hat (Auftragsbestätigung). Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
Gewährleistung
Die Gewährleistungszeit beginnt entweder nach der Inbetriebnahme oder spätestens 30 Tage nach Lieferung und beträgt 12 Monate oder 2’500 Betriebsstunden – je nachdem, welcher Fall zuerst eintritt. Ausgenommen hiervon sind Verschleissteile.
Der Besteller hat keinen Anspruch auf die Gewährleistung, wenn er selbst Änderungen/Anpassungen vornimmt oder Reparaturen durchführen lässt bzw. falls ein Mangel auftritt, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten so Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Geheimhaltung
Beide Parteien werden keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des andern, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, Dritten offenbaren und alle Anstrengungen unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Andererseits darf jede Partei in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterverwenden, die sie bei der Geschäftsabwicklung erwirbt. Die Parteien übertragen diese Geheimhaltungspflicht auch auf ihre Mitarbeiter, Angestellten und Beauftragten.
Export
Der Kunde anerkennt, dass Lieferungen schweizerischen und/oder ausländischen Exportkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen können und nicht ohne eine Ausfuhr- oder Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde oder für eine andere Person als den Kunden verkauft, vermietet oder gehandelt werden dürfen. Die Übertragung der Einwilligung kann für einen bestimmten Zweck verwendet werden.
Der Kunde verpflichtet sich, diese Regeln und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese freibleibend sind und für Verträge in der jeweils gültigen Fassung gelten.
Mängel
Ausgenommen von der Mängelhaftung sind Fehler und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Bestellers oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, besondere klimatische Bedingungen oder ungewöhnliche Umwelteinflüsse. Bei unerheblichen Mängeln stehen dem Kunden keine Ansprüche zu. Mängel sind unerheblich, insbesondere wenn sie die Lieferung oder Nutzung der Leistung nicht beeinträchtigen. Bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels hat der Besteller dem Lieferer eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) zu gewähren. Die Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl des Lieferers bei ihm oder beim Besteller, der Besteller hat ihm freien Zugang zu gewähren. Kosten für Aus- und Einbau, Versand, Verpackung, Reise und Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Ersatzteile werden Eigentum des Lieferanten. Die Gewährleistungsfrist wird mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen. Bei grober Fahrlässigkeit des Lieferers hat der Besteller Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, sei es durch Mangelbeseitigung, Minderung oder Wandlung, höchstens jedoch bis zu 20% des Wertes der mangelhaften Lieferung. Der Ersatz von entgangenem Gewinn und sonstigen Vermögensschäden ist vollständig ausgeschlossen.
Ausschlusshaftung – Lieferanten
Alle Fälle der Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden abschließend durch diese AGB geregelt. Soweit der Kunde Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung geltend macht, sind diese Ansprüche der Höhe nach auf den vom Kunden gezahlten Preis begrenzt. Dagegen sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Der Kunde haftet in keinem Fall für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie beispielsweise Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Auftragsausfall, Rückrufkosten, entgangener Gewinn oder sonstige direkte oder indirekte Schäden. Ausgeschlossen ist auch die Haftung auf Schadensersatz für Ansprüche Dritter, die gegen Sie wegen Verletzung geistigen Eigentums geltend gemacht werden. Weitergehende Haftungsausschlüsse des Lieferanten gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, wohl aber für Erfüllungsgehilfen.
Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für unmittelbare oder mittelbare Schäden (Personen-, Sach- und Vermögensschäden), die dem Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit tecamag und dessen Durchführung entstehen, ausgeschlossen, soweit Schäden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Auch Produkthaftungsansprüche sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss umfasst auch unsere Haftung nach § 55 OR und die Haftung von Hilfspersonen nach § 101 OR.
Abwerbe/Anstellungsverbot
Die Anwerbung, direkte oder indirekte Beschäftigung oder Nutzung der Dienste eines Mitarbeiters oder Assistenten der anderen Partei, der mit der Erbringung von Diensten im Rahmen dieser Vereinbarung betraut ist, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei für die Dauer der Vereinbarung und ein Jahr nach dessen Ablauf. Bei Verstößen gegen das Abwerbe- und Anstellungsverbot zahlt die verletzende Partei der anderen Partei eine Vertragsstrafe von CHF 30'000. Die Zahlung einer Vertragsstrafe hindert sie nicht daran, die verletzte Pflicht künftig einzuhalten, und schließt weitergehende Schadensersatzansprüche nicht aus.
Höhere Gewalt
Jede Partei hat das Recht, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten auszusetzen, wenn folgende Umstände die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten unmöglich machen oder unzumutbar erschweren: Arbeitskampf, Brand, bewaffnete Auseinandersetzungen, Krieg, Mobilmachung, Aufruhr, Requisition, Beschlagnahme, Embargo, Beschränkung des Energieverbrauchs und Ausfall oder Verzögerung der Lieferung durch Subunternehmer aufgrund der in diesem Artikel genannten Umstände. Treten die in diesem Abschnitt beschriebenen Umstände vor Vertragsschluss ein, sind sie berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten nur insoweit auszusetzen, als die Auswirkungen auf die Vertragserfüllung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht absehbar waren.
Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, muss der anderen den Eintritt und das Ende solcher Umstände unverzüglich schriftlich mitteilen. Wenn höhere Gewalt dazu führt, dass der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten die für die Sicherung und den Schutz der Produkte entstandenen Kosten zu ersetzen.
Geistiges Eigentum
Der Kunde darf die überlassene Software, Arbeitsergebnisse, Know-how, Datenträger und Dokumentationen im Rahmen der bestehenden Lizenzbedingungen nutzen. Fehlen diese und lässt sich der Umfang der zulässigen Nutzung nicht aus den Zwecken der Übertragung ableiten, haben der Kunde und sein Kunde nur das Recht zur Nutzung mit den entsprechenden Produkten, nicht aber das Recht, diese gesondert zu verkaufen oder zu vertreiben. 45.Eigentum und weitere Nutzungsrechte verbleiben beim Anbieter oder seinen Lizenzgebern, auch wenn der Kunde das Computerprogramm, Arbeitsergebnisse oder Know-how-Aufzeichnungen nachträglich ändert. Der Kunde wird die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Computerprogramme, Arbeitsergebnisse und Dokumente vor unerwünschtem Zugriff oder Missbrauch durch Unbefugte zu schützen. Der Kunde darf alle erforderlichen Sicherungskopien erstellen. Diese sind entsprechend zu kennzeichnen und getrennt und sicher aufzubewahren.
Anwendbares Recht/Gerichtsstand
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht. Der Gerichtsstand ist das nächstgelegene Gericht des Firmenstandorts.
Diese AGB's sind gültig ab 01.01.2025.